Stand: 19. September 2026
Diese Strategie beschreibt, wie die Montega AG Interessenkonflikte bei emittentenfinanzierten Analysen erkennt, vermeidet, handhabt und offenlegt. Grundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1092, nachfolgend „Verordnung“. Die Strategie gilt für Mitarbeitende und Vorstand, soweit ihre Tätigkeit oder ihr Informationszugang das Research betrifft.
Die detaillierten operativen Anforderungen werden durch interne Richtlinien, Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen umgesetzt. Diese konkretisieren die vorliegende Strategie und dürfen deren Schutzvorgaben nicht abschwächen.
1. Verantwortung und unabhängige Entscheidungen
Der Vorstand genehmigt die Strategie und stellt angemessene Ressourcen bereit. Die zuständige Compliance-Funktion bewertet Konflikte, legt Schutzmaßnahmen fest, führt das Konfliktregister und untersucht mögliche Verstöße. Betroffene Personen melden relevante Interessen, Änderungen und Verdachtsfälle unverzüglich. Niemand genehmigt eigene Geschäfte oder entscheidet abschließend über einen eigenen wesentlichen Konflikt; erforderlichenfalls wird eine fachlich geeignete, unbefangene Vertretung eingesetzt.
2. Konflikte erkennen und handhaben
Bei Aufnahme eines Mandats oder einer Research-Aufgabe und bei relevanten Änderungen werden bestehende und potenzielle Konflikte erhoben. Berücksichtigt werden insbesondere Emittentenfinanzierung, weitere Geschäftsbeziehungen einschließlich solcher mit verbundenen Unternehmen, Umsatzabhängigkeiten, Vergütungsanreize, persönliche und relevante familiäre Interessen, Beteiligungen, Doppelrollen und Einflussnahmeversuche.
Alle identifizierten bestehenden und potenziellen Konflikte sowie die zu ihrer Vermeidung oder Handhabung ergriffenen Maßnahmen werden fortlaufend und aktuell im Konfliktregister dokumentiert. Je nach Risiko werden Zugriffe beschränkt, Aufgaben getrennt, unabhängige Prüfungen veranlasst oder betroffene Personen aus der Bearbeitung genommen. Erforderliche Angaben werden offengelegt. Bleibt ein Konflikt trotz dieser Maßnahmen nicht angemessen beherrschbar, wird die betroffene Tätigkeit bis zur Abhilfe ausgesetzt.
3. Unabhängigkeit und Informationsschutz
Analyseergebnis und Vergütung: Montega sagt keine für den Emittenten günstige Analyse oder Empfehlung zu und lässt keine direkte oder indirekte Einflussnahme des Emittenten oder in dessen Namen handelnder Personen auf den Inhalt oder das Ergebnis der Analyse zu. Die Vergütung darf nicht unmittelbar oder mittelbar an den Research-Inhalt anknüpfen. Für emittentenfinanziertes und nicht emittentenfinanziertes Research gelten dieselben Anforderungen an Analystenqualifikation, Ressourcen und Art des Inhalts.
Doppelrollen: Analysten sind grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar an kommerzieller Akquise oder Vertragsverhandlungen mit dem von ihnen analysierten Emittenten beteiligt. Zulässig bleiben Interaktionen, die erforderlich sind, damit der Emittent die fachliche Expertise eines Analysten in einem bestimmten Bereich einschätzen kann. Ist eine entsprechende Funktionstrennung angesichts Größe, Organisation oder Geschäftstätigkeit unverhältnismäßig, werden die Gründe und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder angemessenen Handhabung der daraus entstehenden Interessenkonflikte dokumentiert. Preis- und Vertragsentscheidungen sowie erforderliche unabhängige fachliche Prüfungen werden geeigneten, nicht betroffenen Personen zugeordnet.
Informationsbarrieren: Research-Analysten werden von Personen mit potenziell gegenläufigen Aufgaben oder Geschäftsinteressen räumlich getrennt oder es bestehen, soweit eine solche räumliche Trennung angesichts Größe, Organisation oder Geschäftstätigkeit unverhältnismäßig ist, geeignete alternative Informationsbarrieren. Hierzu zählen insbesondere aufgabenbezogene Zugriffsrechte und eine Trennung vertraulicher Research- und Transaktionsinformationen. Dies gilt auch gegenüber verbundenen Unternehmen. Mögliche Insiderinformationen werden unverzüglich der zuständigen Compliance-Funktion gemeldet; diese bewertet erforderliche Handels-, Zugriffs- und Mitwirkungsbeschränkungen.
Emittentenprüfung: Ein Faktencheck durch den Emittenten erfolgt nur anhand einer Fassung ohne Anlageempfehlung und Kursziel. Entwürfe, die eine Anlageempfehlung oder ein Kursziel enthalten, dürfen dem Emittenten oder anderen relevanten Personen außerhalb des Analystenkreises nicht zur Überprüfung sachlicher Angaben vorgelegt werden, soweit die Überprüfung nicht ausschließlich der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen dient. Der Emittent hat kein Recht, Anlageempfehlungen, Kursziele oder sonstige analytische Schlussfolgerungen zu genehmigen oder zu ändern.
4. Persönliche Geschäfte
Für Analysten und andere an der Erstellung emittentenfinanzierter Analysen beteiligte Personen gelten besondere Handelsbeschränkungen für die vom Research betroffenen Finanzinstrumente und damit verbundene Finanzinstrumente. Relevante Bestände und Interessen sind nach Maßgabe der internen Vorgaben offenzulegen.
Wer Kenntnisse über den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Inhalt einer Analyse besitzt, die noch nicht öffentlich oder dem vorgesehenen Empfängerkreis noch nicht zugänglich sind und sich nicht ohne Weiteres aus verfügbaren Informationen ableiten lassen, darf in den betroffenen oder verbundenen Finanzinstrumenten weder persönlich noch für andere handeln, bis die Empfänger angemessen Gelegenheit hatten, auf die Analyse zu reagieren.
Auch außerhalb solcher Fälle sind persönliche Geschäfte und sonstiger Handel durch Analysten und andere an der Erstellung beteiligte Personen in den betroffenen oder verbundenen Finanzinstrumenten grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur unter außergewöhnlichen Umständen und nach vorheriger Zustimmung durch eine unbefangene Person der Legal- oder Compliance-Funktion zulässig. Weitergehende gesetzliche und interne Handelsbeschränkungen bleiben unberührt.
5. Offenlegung von Interessenkonflikten
Bestehende und potenzielle Interessenkonflikte werden nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen offengelegt. Emittentenfinanzierte Analysen enthalten die jeweils erforderlichen Angaben insbesondere zu relevanten Interessen, Geschäfts- und Vertragsbeziehungen sowie umsatzbezogenen Interessenkonflikten. Die Angaben werden vor Verbreitung auf ihre Aktualität geprüft.
6. Verstöße und Wirksamkeitsprüfung
Wird Montega auf einen möglichen Verstoß gegen diese Strategie aufmerksam gemacht oder stellt einen solchen fest, untersucht Montega den Sachverhalt und informiert den betroffenen Emittenten ohne unangemessene Verzögerung über den möglichen Verstoß sowie die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Verstoß zu verhindern, erforderlichenfalls zu beheben oder angemessen damit umzugehen.
Die zuständige Compliance-Funktion bewertet und überprüft die Strategie regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie bei wesentlichen Änderungen oder festgestellten Mängeln. Wesentliche Mängel werden angemessen behoben und erforderliche Änderungen der Strategie freigegeben. Die veröffentlichte Fassung wird aktuell gehalten.
Kontakt: compliance@montega.de